Krypto-Sportwetten in Deutschland: was erlaubt ist und wer trotzdem Krypto nimmt
Die ehrliche Antwort steht am Anfang: Mit einer Sportwetten-Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nimmt in Deutschland derzeit kein Anbieter Kryptowährungen an. Jeder Wettanbieter, der Bitcoin, Ethereum oder USDT bewirbt, arbeitet ohne deutsche Erlaubnis, ohne Anschluss an OASIS und ohne den LUGAS-Schutz – wer dort einzahlt, verzichtet auf den Rechtsrahmen, der hierzulande Spielende absichert. Wer das versteht, kann die Angebote richtig einordnen.

Stand: 17. Oktober 2026 · geprüft gegen die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), Stand 2. Oktober 2026.
Warum „anonyme Zahlung“ in Deutschland gar nicht erlaubt ist
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt die Zahlungswege direkt. § 6b Absatz 4 erlaubt nur Zahlungen von einem Konto, das auf den Namen des Spielenden lautet und bei einem Institut nach dem Geldwäschegesetz geführt wird – anonyme Zahlungsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist der Mechanismus genannt, der Bitcoin, Ethereum oder USDT aus den Kassen der erlaubten Anbieter heraushält: nicht ein Buchmacher, der sich sperrt, sondern das Gesetz, das den Pfad definiert.

Die GGL-Whitelist enthält 30 Einträge mit Stand 2. Oktober 2026 – 27 davon tragen eine Sportwetten-Erlaubnis, alle unter einer .de-Domain. Eine .de-Domain allein beweist allerdings noch keine Erlaubnis; entscheidend ist, ob die Domain in der Whitelist mit einer Sportwetten-Erlaubnis geführt wird. Was auf einer Website beworben wird und was die Liste führt, sind zwei getrennte Fragen. Die Whitelist kennt keine Krypto-Zahlungen unter den geprüften Anbietern, weil der Pfad rechtlich ausgeschlossen ist.
Ein zweiter Schutzweg kommt hinzu: OASIS, das Spielersperrsystem nach §§ 8 und 8a GlüStV, prüft Anmeldung und Login, eine Sperre läuft mindestens drei Monate bei Selbstsperre mit Fristangabe, sonst mindestens ein Jahr. LUGAS, die Limitdatei nach § 6c, setzt das gesetzliche Einzahlungslimit von 1.000 € pro Monat als Default, den Parallelbetrieb erkennt die Aktivitätsdatei, und der Panikbutton nach § 6i löst eine 24-Stunden-Sperre aus. All das greift nur, wenn der Anbieter mit dem deutschen System verbunden ist – Offshore bleibt davon abgeschnitten.
Wer auf einer Krypto-Seite einzahlt, gibt diesen Schutzrahmen vollständig ab. Die Spielerschutz-Argumente, die auf lizenzierten Plattformen greifen, funktionieren dort nicht, weil weder die Limitdatei noch das Sperrsystem den Anbieter sehen.
Blockchain und Wallet: was Krypto von der anonymen Barzahlung unterscheidet
Die Werbung um Krypto-Wetten lebt vom Bild der anonymen Überweisung. Wer sich darauf einlässt, wird von der Mechanik der Blockchain eines Besseren belehrt. Jede Transaktion wird auf einer öffentlichen Hauptbuch-Datenbank festgehalten, für jeden einsehbar; was fehlt, ist allein die Verknüpfung zu einer Person, und diese Lücke schließt jede Wallet, die einmal mit einem Ausweis verknüpft wurde. Anonymität entsteht nicht aus dem Zahlweg, sondern aus dessen fehlender Anbindung an eine geprüfte Identität – genau diese Anbindung verlangt der Glücksspielstaatsvertrag für jede Auszahlung.
Auf der Werteseite definiert § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG Kryptowerte als digitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde. Die BaFin führt das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG als grundsätzlich erlaubnispflichtig. Ihr Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft vom 02.03.2020, zuletzt geändert am 25.09.2023, beschreibt das Geschäft als Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln – also den Vorgang, den jede Börse und jede Wallet anbietet, die deutsche Spielende überhaupt nutzen. Auf europäischer Ebene regelt MiCAR die Zulassungspflicht für Krypto-Dienstleister (CASP), in Deutschland erteilt die BaFin die Zulassung.
Diese Aufsicht passt nicht zum Sportwetten-Markt. Krypto-Börsen arbeiten in einem eigenen Aufsichtsregime, Wettanbieter in einem anderen; eine Überweisung in Bitcoin vom Wallet zur Wettplattform durchläuft keine kombinierte Prüfung aus KWG-Aufsicht und Glücksspielaufsicht. Genau diese kombinierte Prüfung leistet das deutsche System für Euro-Überweisungen: Zahler und Zahlungsempfänger müssen identifizierbar sein, das Geld muss über ein Konto im Sinne des Geldwäschegesetzes fließen. Krypto-Börsen leisten das in Grenzen, Offshore-Wettanbieter in keinem erkennbaren Umfang.
Daraus folgt auch, was eine „5-Euro-Krypto-Wette“ wirtschaftlich leistet: nicht mehr Anonymität als eine 5-Euro-Überweisung, dafür weniger Schutz im Streitfall und einen Wechselkurs, der zwischen Einzahlung und Auszahlung schwanken kann. Wer mit 5 € bei einer Quote von 2,50 einzahlt, gewinnt im Erfolgsfall 12,50 € – aber erst, wenn der Bitcoin-Kurs auf dem Weg dahin gehalten hat. Schwankt er, kann die Auszahlung in Euro weniger wert sein als der Rechenansatz verspricht.
Steuern: was das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 geregelt hat
Vor 2022 gab es in Deutschland keine verbindlichen ertragsteuerlichen Regeln für Bitcoin. Erst das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 schloss diese Lücke. Es ordnete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Bitcoin und anderen Kryptowerten als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ein, sofern die Haltedauer nicht mehr als ein Jahr beträgt – bei längerer Haltefrist greift die allgemeine Halbjahresfrist oder die Steuerfreiheit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Verluste aus solchen Geschäften mindern entsprechend zu versteuernde Gewinne; das Schreiben verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation über Anschaffung, Haltedauer und Veräußerung.
Auf der Mehrwertsteuer-Seite hatte bereits der EuGH am 22. Oktober 2015 in der Rechtssache Hedqvist entschieden, dass der Umtausch herkömmlicher Zahlungsmittel in Bitcoin-Einheiten umsatzsteuerneutral ist. Das Bundesfinanzministerium bestätigte den Inhalt am 27. Februar 2018 gegenüber den obersten Länderfinanzbehörden.
Für die Sportwette selbst bleibt die Wettsteuer nach §§ 16–25 RennwLottG relevant: 5,3 % auf der Bemessungsgrundlage „Einsatz abzüglich der Steuer selbst“, das sind rund 5,03 % des gezahlten Betrags; die Schuld trifft nach § 19 den Veranstalter, nicht den Spielenden. Ob und wie ein Anbieter die Steuer an die Spielenden weitergibt, regelt das eigene Preisschild – ein allgemeiner Satz „5,3 % vom Einsatz“ lässt sich nicht aus dem Gesetz ableiten. Bei Offshore-Anbietern fließt die Steuer in unbekannte Kanäle, der deutsche Fiskus hat dort keinen direkten Zugriff.
Rechtslage und Zulassung: wo der erlaubte Anbieter aufhört
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 unterscheidet sauber: Erlaubnis ist, was die GGL nach § 9a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 27f Absatz 1 erteilt hat, geprüft wird nach § 9 Absatz 8 über die Whitelist. Auf dieser Liste erscheinen für die hier besprochenen Marken die folgenden Betreiberinnen und Erlaubnisse:

- Bet365.de – Hillside (Europe) ENC – Whitelist-Eintrag (Stand 2. Oktober 2026).
- Betway.de – Betway Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 09.03.2021, Folgeerlaubnis vom 23.12.2022, virtuelle Automatenspiele seit 02.10.2026.
- Wettarena.de – I.B.C. Sportsbetting Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 09.10.2020, Folgeerlaubnis vom 15.12.2022.
- MERKUR BETS – Merkur Bets Malta Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 06.11.2023.
- Interwetten.de – Interwetten Gaming Limited – Whitelist-Eintrag (Stand 2. Oktober 2026).
- DAZN Bet – DZBT Operations Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 22.08.2023.
- Bwin.de – bwin (Deutschland) Limited – Whitelist-Eintrag (Stand 2. Oktober 2026).
- Admiralbet.de – Greentube Betting Malta Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 09.10.2020, Folgeerlaubnisse vom 13.12.2022 und 29.07.2024, virtuelle Automatenspiele auf slots.admiralbet.de seit 28.09.2022.
- Leovegas.de – LVSports Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 21.10.2024, virtuelle Automatenspiele seit 27.02.2023.
- Neobet.de – Greenvest Betting Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 09.10.2020, Folgeerlaubnis vom 22.12.2022.
- Bet-at-home.de – Bet-at-home.com Internet Limited – Sportwetten-Erlaubnis seit 02.11.2020, Folgeerlaubnis vom 22.12.2022, virtuelle Automatenspiele seit 28.12.2022.
Keiner dieser Anbieter bewirbt Bitcoin oder andere Kryptowährungen als Einzahlungsweg. Die Whitelist-Stand 2. Oktober 2026 enthält keinen Eintrag, der Krypto-Zahlungen auf einer .de-Domain ermöglicht; was beworben wird, prüft die GGL nicht, was auf der Liste steht, hat eine Erlaubnis, und beide Mengen überschneiden sich beim Thema Krypto in der leeren Menge.
Am 17. September 2026 hat die GGL Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich vor der Teilnahme an illegalen Angeboten gewarnt – ein Hinweis, der sich gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis richtet, gleich in welcher Rechtsform sie ihre Lizenz halten. Die Warnung benennt das Muster: beworbene „Krypto-Zahlung“ trifft auf fehlende Anschlüsse an OASIS und LUGAS – beides Merkmale, die der deutsche Markt mit der Erlaubnis verlangt, die der Offshore-Anbieter nicht hat.
Dasselbe gilt für Anbieter, die mit einer Lizenz aus Curaçao oder Anjouan werben. Solche Lizenzen haben in Deutschland keine rechtliche Wirkung: Sie vermitteln weder eine Erlaubnis nach dem GlüStV noch Anschluss an OASIS oder LUGAS. Wer dort spielt, kann sich auf den deutschen Rechtsrahmen nicht berufen – die Spielerschutz-Argumente, die für lizenzierte Plattformen greifen, laufen ins Leere.
Rückzahlung streitiger Einsätze: der Stand beim BGH und beim EuGH
Die Frage, was mit verlorenen Einsätzen bei unerlaubten Angeboten passiert, ist seit Jahren vor deutschen Zivilgerichten in Bewegung. Am 25. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof dem EuGH in der Rechtssache I ZR 90/23 die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit einer Nichtigkeit von Sportwettenverträgen entgegensteht; der Kläger fordert von Tipico mehr als 3.700 € aus Verlusten der Jahre 2013 bis 2018 zurück.
Am 19. März 2026 hat Generalanwalt Nicholas Emiliou in der Rechtssache C-530/24 grundsätzlich für möglich gehalten, dass unlizenzierte Sportwettenanbieter zur Rückzahlung verlorener Einsätze verpflichtet werden können – mit einer wichtigen Ausnahme: Haben Behörden zugesichert, die Lizenzpflicht vorerst nicht durchzusetzen, entfällt der Rückzahlungsanspruch. Die Schlussanträge sind nicht das Urteil; ein Anspruch auf Rückzahlung im Einzelfall hängt am konkreten Verlauf und an der Frage, ob der Anbieter im Zeitraum der Spiele überhaupt eine deutsche Erlaubnis hätte vorlegen müssen. Aus diesen Verfahren lässt sich weder ein einklagbares Versprechen noch ein sicherer Anspruch ableiten – sie zeigen nur, dass die Frage rechtlich noch nicht abschließend entschieden ist.
Spielerschutz: was beim Offshore-Anbieter fehlt
Auf einer lizenzierten Plattform ist Spielerschutz ein System, nicht ein Werbeversprechen. Wer sich dort anmeldet, durchläuft eine Identitätsprüfung nach § 6a, die vor vollständiger Verifizierung höchstens 72 Stunden Spiel mit 100 € Einzahlungslimit und ohne Auszahlung zulässt. Danach greift das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 € nach § 6c Absatz 1, das über die Limitdatei gegen alle angeschlossenen Anbieter wirkt. Eine Selbstsperre über OASIS sperrt anbieterübergreifend, der Panikbutton blockiert 24 Stunden, und die Aktivitätsdatei verhindert Parallelkonten.
Auf einer Offshore-Plattform ohne Anschluss an diese Systeme funktioniert nichts davon. Limits werden vom Anbieter eigens gesetzt, eine Sperre gilt nur für das eine Konto, eine Sperre bei einem anderen Anbieter greift nicht. Wer parallel spielt, fällt niemandem auf, der Anbieter muss nicht prüfen, ob ein gesperrter Spieler versucht einzuzahlen. Für Spielerinnen und Spieler mit hohem Risiko ist genau diese Lücke der Grund, warum die GGL vor Offshore warnt: Der Schutz funktioniert nur da, wo er institutionell verlangt wird.
Das gilt umso mehr, wenn Zahlungen über Krypto laufen: Die Transaktion ist nicht an einen Namen gebunden, eine Sperre müsste die Wallet-Adresse treffen, was kein deutsches Register leisten kann. Selbst wo ein Offshore-Anbieter freiwillig einen Selbstausschluss anbietet, hängt dessen Wirkung am guten Willen des Anbieters und nicht an einer staatlichen Stelle, die zur Not sperrt.
Wer Krypto nimmt: vier Offshore-Beispiele im Überblick
Im Folgenden vier Marken, die auf ihren eigenen Webseiten Krypto-Zahlungen bewerben und in der Werbung Sportwetten anbieten. Keine davon erscheint auf der GGL-Whitelist, keine hat eine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, alle nehmen nach eigener Darstellung Zahlungen in Kryptowährungen entgegen. Die folgenden Angaben lesen sich wie eine Reihe nüchterner Datenpunkte, weil sie genau das sind: was die Plattformen über sich veröffentlichen, und nichts darüber hinaus.
| Anbieter | Sportangebot | Lizenzstatus in Deutschland |
|---|---|---|
| Allyspin | Fußball, Tennis, Tischtennis, Basketball, Eishockey, American Football, Baseball, Live-Wetten und virtuelle Sportarten | Nicht auf der GGL-Whitelist, keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, nach Drittquellen Curaçao |
| 22Bet | Fußball, Eishockey, Biathlon, Baseball, Boxen | Nicht auf der GGL-Whitelist, keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, nach Drittquellen Curaçao |
| Playzilla | Sportsbook mit Live-Wetten und virtuellen Sportwetten | Nicht auf der GGL-Whitelist, keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, nach Drittquellen Curaçao |
| Sportaza | Sportwettenangebot im eigenen Programm | Nicht auf der GGL-Whitelist, keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis, Lizenz laut Eigenangabe Anjouan (ALSI-202606064-FI2) |
Vier von zehn Listenplätzen gehen allein an Offshore, weil die deutsche Liste keine Krypto-Plätze hat. Genau dieser Verschnitt macht das Thema lesbar: Es gibt ihn, den Krypto-Wettanbieter, aber nicht als deutsche Marktteilnehmer. Das ist keine Definitionsfrage, sondern eine Folge der Zahlungsregel in § 6b Absatz 4.
Lizenzierte Anbieter im Vergleich: wer auf der Whitelist steht und was sie trennt
Wer eine Wette in Deutschland platzieren will, ohne auf den Schutzrahmen zu verzichten, findet auf der Whitelist zehn Anbieter mit Sportwetten-Erlaubnis, und dahinter eine Reihe weiterer Marken, die neben dem Sportwetten-Schwerpunkt zusätzliche Erlaubnisse führen. Für den Vergleich entscheidend sind drei Punkte: Whitelist-Status mit Datum der Erlaubnis, geprüft nach dem Stand 2. Oktober 2026.
| Marke | GGL-Whitelist-Status | Inhaberin der Erlaubnis | Sportwetten-Erlaubnis seit |
|---|---|---|---|
| Bet365.de | Erlaubt, Eintrag Stand 2. Oktober 2026 | Hillside (Europe) ENC | Eintrag ohne Erteilungsdatum in der Whitelist geführt |
| Betway.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | Betway Limited | 09.03.2021, Folgeerlaubnis 23.12.2022 |
| Wettarena.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | I.B.C. Sportsbetting Limited | 09.10.2020, Folgeerlaubnis 15.12.2022 |
| MERKUR BETS | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | Merkur Bets Malta Limited | 06.11.2023 |
| Interwetten.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | Interwetten Gaming Limited | 02.11.2020, Folgeerlaubnis 27.12.2022 |
| DAZN Bet | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | DZBT Operations Limited | 22.08.2023 |
| Bwin.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | bwin (Deutschland) Limited | 09.10.2020, Folgeerlaubnis 23.12.2022 |
| Admiralbet.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | Greentube Betting Malta Limited | 09.10.2020, Folgeerlaubnisse 13.12.2022 und 29.07.2024 |
| Leovegas.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | LVSports Limited | 21.10.2024 |
| Neobet.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | Greenvest Betting Limited | 09.10.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022 |
| Bet-at-home.de | Erlaubt, Whitelist-Eintrag | Bet-at-home.com Internet Limited | 02.11.2020, Folgeerlaubnis 22.12.2022, virtuelle Automatenspiele seit 28.12.2022 |
Eine erste Erlaubnis läuft nach § 4c Absatz 1 fünf Jahre; die Whitelist zeigt ausschließlich Erteilungsdaten, kein Enddatum, weshalb die Tabelle bewusst kein Enddatum nennt. Wer eine Folgeerlaubnis führt, schweigt über das Ende – sie gilt, bis die Behörde sie zurücknimmt oder erneuert. Die Tabelle trennt genau diesen Punkt: Welche Marke wann ihre Erlaubnis bekam und wann eine Folgeerlaubnis hinzukam.
Was die Tabelle nicht zeigt: Die Quotierungsmarge, mit der jeder Anbieter sein Wettprogramm kalkuliert. Die ist von Markt zu Markt, von Anbieter zu Anbieter verschieden – ein Bundesliga-Spiel bei Anbieter A kann eine Marge von 5 % tragen, ein NBA-Spiel bei Anbieter B eine von 7 %, ein Tennis-Match bei Anbieter C eine von 4 %. Wer die Marge vergleichen will, muss den jeweiligen Markt direkt prüfen. Eine pauschale Aussage „Anbieter X hat die besseren Quoten“ lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht ableiten.
Was eine Wette bei einem GGL-Anbieter tatsächlich kostet
Eine einzelne Wette rechnet sich einfach: Der Einsatz wird mit der Quote multipliziert, das Ergebnis ist die Brutto-Rückzahlung im Erfolgsfall. Bei einem Einsatz von 10 € und einer Quote von 2,50 ergibt sich eine Rückzahlung von 25 €; abzüglich des Einsatzes bleibt ein Reingewinn von 15 €. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der Einzelwetten – zwei Wetten zu 1,80 und 1,90 ergeben eine Gesamtquote von 3,42, aus 10 € werden 34,20 € Brutto-Rückzahlung.
Hinzu kommt die Wettsteuer nach §§ 16–25 RennwLottG. Sie beträgt 5,3 % auf der Bemessungsgrundlage „Einsatz abzüglich der Steuer selbst“ und damit rund 5,03 % des gezahlten Betrags; ob ein Anbieter sie an die Spielenden weitergibt, regelt dessen eigenes Preisschild. Wer mit 10 € einzahlt und die Steuer im eigenen Modell trägt, gibt effektiv 9,50 € an Wetteinsatz und 0,50 € an Steuer aus; bei einer Quote von 2,50 spielt er 9,50 € zu 9,50 × 2,50 = 23,75 €, sofern der Anbieter die Steuer nicht an anderer Stelle einbehält. Die Spielende schuldet die Steuer nicht – sie ist nach § 19 Sache des Veranstalters.
Bei Offshore-Anbietern gilt diese Aufteilung nicht. Ob die Wettsteuer im Preis enthalten ist, welche Währung der Anbieter für die Auszahlung nimmt, und wie der Wechselkurs zum Euro gerechnet wird, hängt vollständig am Preisschild des Anbieters und an dessen Wechselkursmechanik. Hier entsteht eine Grauzone, die bei einer Auszahlung in Bitcoin hinzukommt.
Worauf eine Auszahlung in Krypto beim Offshore-Anbieter sitzt
Eine Auszahlung an die eigene Bitcoin-Wallet folgt der Preissetzung zum Zeitpunkt der Umrechnung. Schwankt der Bitcoin-Kurs zwischen Einzahlung und Auszahlung um zehn Prozent nach unten, schrumpft der Euro-Wert des Gewinns entsprechend – die Quote des Buchmachers bleibt, der Wechselkurs nicht. Schwankt er nach oben, gewinnt der Spielende zusätzlich, was die Wette formal nicht versprochen hat.
Dazu kommen die Wechselgebühren der Blockchain selbst, die bei Bitcoin und Ethereum je nach Netzauslastung schwanken. Wer die Auszahlung „kostenlos“ wirbt, meint in der Regel die Buchungsgebühr des Buchmachers, nicht die Miner-Gebühr. Bei kleineren Beträgen – der oft beworbenen „5-Euro-Krypto-Wette“ – fällt die Miner-Gebühr prozentual stärker ins Gewicht als bei einem hohen Auszahlungsbetrag, weshalb der ökonomische Vorteil kleiner Einsätze sich schnell umdreht.
Wie eine Wette praktisch abläuft – vom Einzahlen bis zur Auszahlung
Bei einem GGL-Anbieter beginnt der Vorgang mit der vollständigen Registrierung: persönliche Daten, Ausweis-Upload, Bankverbindung im eigenen Namen. Die Anmeldung wird über OASIS geprüft – wer dort gesperrt ist, kommt nicht herein. Eine Sperre läuft bei Selbstsperre mit Fristangabe mindestens drei Monate, sonst mindestens ein Jahr. Nach der Verifizierung greift das monatliche Einzahlungslimit, das der Anbieter aus der LUGAS-Limitdatei bezieht.
Eine Einzahlung läuft über die zugelassenen Zahlungsmittel – Banküberweisung, SEPA-Lastschrift, gegebenenfalls eine Wallet eines Zahlungsdienstleisters, der selbst eine Erlaubnis hat. Die Einzahlung schreibt das Konto dem Spielenden gut, das Geld liegt auf einem insolvenzgeschützten Treuhandkonto nach § 6b Absatz 6–7. Bei Kontoauflösung wird das Restguthaben innerhalb von fünf Werktagen ohne Gebühr ausgezahlt.
Die Wettauswahl folgt dem genehmigten Sportwettprogramm nach § 21 Absatz 5 – feste Quoten, einzelne oder kombinierte Wetten, Live-Wetten unter den engen Regeln des § 21 Absatz 4. Eine Auszahlung erfolgt nach dem offiziellen Ende des Ereignisses. Wettgewinne unterliegen keiner Einkommensteuer, soweit keine gewerbliche Struktur vorliegt; das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 betrifft Veräußerungsgewinne aus Krypto, nicht Wetten selbst.
Bei einem Offshore-Anbieter ist die Reihenfolge ähnlich, aber ohne den institutionellen Rahmen: Der Anbieter prüft die Identität nach eigenem Ermessen, eine Sperre bei einem anderen Anbieter wird nicht erkannt, das Einzahlungslimit setzt der Anbieter selbst, und die Auszahlung folgt dessen Regeln. Genau diese Lücke ist es, warum die GGL am 17. September 2026 vor illegalen Angeboten gewarnt hat.
Wer eine Lizenz hat – und wer bewusst auf eine verzichtet
Betway betreibt Betway.de mit einer Whitelist-Erlaubnis seit März 2021. Die Erlaubnis wurde im Dezember 2022 verlängert, und seit Oktober 2026 führt der Anbieter zusätzlich eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele. Wer eine breite Sportwetten-Plattform mit langer Whitelist-Geschichte sucht, findet hier eine der etablierten Adressen.
Wettarena tritt unter Wettarena.de auf, betrieben von der I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in Sliema, Malta, mit einer Whitelist-Erlaubnis seit Oktober 2020. Eine Folgeerlaubnis kam im Dezember 2022. Der Anbieter ist eine der kleineren Marken der Whitelist, was Quotierung und Wettprogramm betrifft.
Merkur Bets läuft unter MERKUR BETS über die Merkur Bets Malta Limited, St. Julian’s, Malta, mit der Erlaubnis seit November 2023. Damit ist es der jüngste der hier aufgeführten Whitelist-Neulinge, dessen Sportwetten-Erlaubnis näher am aktuellen Stand liegt.
Interwetten führt Interwetten.de über die Interwetten Gaming Limited mit Sitz in Sliema, Malta; die Erlaubnis besteht seit November 2020, eine Folgeerlaubnis wurde im Dezember 2022 erteilt. Eine der ältesten Marken auf der Whitelist.
DAZN Bet steht unter DAZN Bet, betrieben von der DZBT Operations Limited in Zebbug, Malta, mit Erlaubnis seit August 2023. Der Anbieter bringt die Sportrechte von DAZN in die Wette mit, soweit das Programm es erlaubt.
bwin wird über Bwin.de von der bwin (Deutschland) Limited in Gzira, Malta, geführt, Erlaubnis seit Oktober 2020, Folgeerlaubnis im Dezember 2022. Eine der bekanntesten Marken auf der Liste.
Admiralbet läuft unter Admiralbet.de über die Greentube Betting Malta Limited; Erlaubnis seit Oktober 2020, mit Folgeerlaubnissen im Dezember 2022 und Juli 2024. Zusätzlich besteht eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele auf einer separaten Domain seit September 2022.
LeoVegas wird über Leovegas.de von der LVSports Limited betrieben, Erlaubnis für Sportwetten seit Oktober 2024, für virtuelle Automatenspiele seit Februar 2023. Damit gehört die Marke zu den neueren Whitelist-Sportwetten-Erlaubnissen.
Neobet tritt unter Neobet.de über die Greenvest Betting Limited auf, Erlaubnis seit Oktober 2020, Folgeerlaubnis im Dezember 2022. Ebenfalls eine der etablierten kleineren Marken.
Bet-at-home wird über Bet-at-home.de von der Bet-at-home.com Internet Limited geführt, Erlaubnis seit November 2020, Folgeerlaubnis im Dezember 2022, dazu eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele seit Dezember 2022.
Was diese Marken gemeinsam haben: keine nimmt Krypto. Jede einzelne kann eine Whitelist-Erlaubnis nachweisen, jede erkennt OASIS und LUGAS an, jede unterliegt der Wettsteuer und dem deutschen Aufsichtsregime. Genau diese Verlässlichkeit erkauft der Markt den Preis, dass Bitcoin-Einzahlungen nicht angeboten werden.
Offshore im Bild: vier Marken ohne deutsche Erlaubnis
Allyspin bietet auf der eigenen Webseite einen Bereich „Sportsbook“ mit Live-Wetten und virtuellen Sportarten an. Gelistet sind Fußball, Tennis, Tischtennis, Basketball, Eishockey, American Football und Baseball. Nach Drittquellen ist der Anbieter auf Curaçao lizenziert; auf der GGL-Whitelist erscheint er nicht. Wer hier einzahlt, spielt ohne deutsche Erlaubnis.
22Bet stellt auf der eigenen Webseite Fußball, Eishockey, Biathlon, Baseball und Boxen ins Programm, dazu weitere Sportarten. Die Lizenz wird nach Drittquellen auf Curaçao geführt; ein Eintrag in der GGL-Whitelist fehlt. Auch hier gilt: kein Anschluss an OASIS, kein Anschluss an LUGAS, kein Spielerschutz nach GlüStV.
Playzilla wirbt mit Live-Wetten und virtuellen Sportwetten im eigenen Sportsbook-Bereich. Lizenz nach Drittquellen in Curaçao; auf der Whitelist nicht geführt. Auch diese Plattform richtet sich an einen Markt, in dem OASIS und LUGAS keine Rolle spielen.
Sportaza gibt in der Fußzeile an, von der Regierung der Autonomen Insel Anjouan mit der Lizenznummer ALSI-202606064-FI2 reguliert zu sein. Auf der GGL-Whitelist erscheint der Anbieter nicht. Eine Lizenz aus Anjouan hat in Deutschland keine rechtliche Wirkung, weshalb auch diese Plattform keine deutsche Erlaubnis ersetzt.
Was diese vier gemeinsam haben: Sie nehmen Krypto, sie werben damit, und sie stehen außerhalb des deutschen Spielerschutz-Regimes. Das ist nicht die Spitze einer Marketingaussage, sondern die nüchterne Beschreibung dessen, was fehlt: keine Erlaubnis, keine Sperrdatei, keine Limitdatei, kein Zahlungsweg nach § 6b Absatz 4. Wer dort spielt, zahlt den Preis in entgangenem Schutz, nicht in etwas anderem.
Was die Beobachtung für die Wahl bedeutet
Wer mit Bitcoin oder USDT einzahlen will, hat in Deutschland nur eine konsistente Wahl: den Rechtsrahmen verlassen. Das ist keine moralische Aussage, sondern eine Beschreibung der Marktteilnehmer: Wo Krypto beworben wird, fehlt die Erlaubnis; wo die Erlaubnis vorhanden ist, fehlt Krypto. Wer den deutschen Schutz will, zahlt in Euro über ein Konto im eigenen Namen – und nimmt dafür die Marge und das Wettprogramm eines Whitelist-Anbieters. Wer die Krypto-Einzahlung will, gibt diesen Schutz ab und akzeptiert, dass eine Streitigkeit am Ende vor ausländischen Gerichten landet, in einem Verfahren, das im Fall eines insolventen Anbieters kaum zu realisierenem Geld führt.
Die Frage „Welcher Krypto-Wettanbieter ist der beste?“ beantwortet sich daher weniger über die Marge einzelner Wetten als über den Rahmen: Beste ist, wer sich an die Regeln hält, die der deutsche Gesetzgeber als Voraussetzung für die Erlaubnis gesetzt hat; mit Krypto ist genau diese Voraussetzung strukturell nicht zu erfüllen. Wer das ignoriert, läuft Gefahr, sich auf eine Plattform einzulassen, die nach außen wirbt, was sie nach innen nicht absichert.
Fazit: warum die Tabelle länger ist als das Angebot
Die Whitelist führt 27 Sportwetten-Erlaubnisse. Keine davon wird mit einer Krypto-Einzahlung beworben, weil keine davon Krypto nehmen darf, ohne gegen § 6b Absatz 4 zu verstoßen. Vier Offshore-Marken werben mit Krypto und finden in einem Werbebild zusammen, das die Wirklichkeit der deutschen Glücksspielaufsicht ausblendet. Das ist das Bild, das dieser Vergleich zeichnen kann: links die Marken mit Erlaubnis und ohne Krypto, rechts die Marken mit Krypto und ohne Erlaubnis, in der Mitte eine Regelung, die genau diese Trennung vorgibt. Wer entscheidet, entscheidet also nicht zwischen „besserem“ und „schlechterem“ Buchmacher, sondern zwischen einem Rechtsrahmen und dessen Abwesenheit.
Häufige Fragen zu Krypto-Wettanbietern in Deutschland
Können Sportwetten in Deutschland mit Bitcoin bezahlt werden?
Kein Anbieter mit GGL-Sportwetten-Erlaubnis akzeptiert Bitcoin oder andere Kryptowährungen, weil § 6b Absatz 4 GlüStV ausschließlich Zahlungen von einem Konto im eigenen Namen erlaubt. Marken, die Krypto bewerben, führen die GGL nicht auf ihrer Seite und haben keine deutsche Erlaubnis.
Warum akzeptiert kein Whitelist-Anbieter Krypto-Zahlungen?
Die Whitelist prüft die Erlaubnis, sie definiert keine Zahlungsmittel. Die Zahlungsmittel folgen aus dem Gesetz: § 6b Absatz 4 lässt nur eigene Zahlungskonten zu, anonyme Mittel sind ausgeschlossen. Krypto fehlt, weil die deutsche Erlaubnis genau diesen Pfad nicht eröffnet.
Was bedeutet „ohne OASIS“ oder „ohne LUGAS“ bei Krypto-Seiten für den Spielerschutz?
Es bedeutet, dass weder das Spielersperrsystem noch die Limitdatei greift – eine Sperre bei einem Anbieter wird von der anderen Plattform nicht erkannt, ein Einzahlungslimit setzt jede Seite für sich. Genau diese Lücke ist der Grund, warum die GGL am 17. September 2026 vor illegalen Angeboten gewarnt hat.
Welche Rechte bestehen bei einem Streit mit einem Krypto-Anbieter ohne deutsche Erlaubnis?
Die Frage ist derzeit vor dem EuGH anhängig; der Generalanwalt hat am 19. März 2026 grundsätzlich für möglich gehalten, dass unerlaubte Anbieter verlorene Einsätze zurückzahlen müssen. Das ist keine Garantie, kein Anspruch im Einzelfall – wer dort einzahlt, verzichtet auf den deutschen Rechtsrahmen und handelt mit dem Restrisiko fremder Jurisdiktionen.
Wie behandelt das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 Bitcoin steuerlich?
Das Schreiben ordnet Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin und anderen Kryptowerten innerhalb bestimmter Haltefristen als sonstige Einkünfte ein und verlangt eine lückenlose Dokumentation. Es regelt nicht die Wettsteuer und nicht den Sportwetten-Markt, sondern die steuerliche Seite der Krypto-Verfügung selbst.
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